Informationen über die Finanzdienstleistungen der Asserta Asset Management AG
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Informationsbroschüre informieren wir Sie über die Asserta
Asset Management AG (nachfolgend «Vermögensverwalter» genannt), unsere Massnahmen
zur Vermeidung von Kontaktabbruch beziehungsweise
Nachrichtenlosigkeit, unsere angebotenen Finanzdienstleistungen und die
damit verbundenen Risiken, den Umgang mit Interessenkonflikten sowie die
Einleitung eines Vermittlungsverfahrens vor der Ombudsstelle. Die Informationen
in der vorliegenden Broschüre können sich von Zeit zu Zeit ändern.
Über die Kosten und Gebühren der angebotenen Finanzdienstleistungen informieren
wir Sie separat.
Informationen über die allgemein mit den Finanzinstrumenten verbundenen
Risiken entnehmen Sie bitte der beigelegten Broschüre «Risiken im Handel mit
Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung. Die Broschüre ist
im Internet abrufbar auf deren
Website www.swissbanking.ch unter
«Downloads».
Die vorliegende Broschüre erfüllt die Informationspflichten gemäss dem
Finanzdienstleistungsgesetz und soll Ihnen einen Überblick über die
Finanzdienstleistungen des Vermögensverwalters verschaffen. Sollten Sie weitere
Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne anlässlich eines persönlichen
Gesprächs zur Verfügung.
Inhalt
1. Informationen
über den Vermögensverwalter
1.1 Name und Adresse.
1.2 Tätigkeitsfeld.
1.3 Aufsichtsstatusund zuständige Behörde sowie Aufsichtsorganisation.
1.4 Berufsgeheimnis.
2. Nachrichtenlose
Vermögen
3. Informationen über die
vom Vermögensverwalter angebotenen Finanzdienstleistungen
3.1 Vermögensverwaltung
3.1.1 Art, Wesensmerkmale und Funktionsweise der
Finanzdienstleistung
3.1.2 Rechte und Pflichten.
3.1.3 Risiken
3.1.4 BerücksichtigtesMarktangebot
3.2 Execution Only
3.2.1 Art, Wesensmerkmaleund Funktionsweiseder
Finanzdienstleistung
3.2.2 Rechteund Pflichten
3.2.3 Risiken
3.2.4 Berücksichtigtes Marktangebot
3.3 Wirtschaftliche Bindungen
4. Umgang mit
Interessenkonflikten
4.1 Im Allgemeinen
5. Ombudsstelle
1. Informationen über den Vermögensverwalter
1.1 Name und Adresse.
Name: Asserta Asset Management AG
Switzerland
Adresse: Limmatquai 70
PLZ / Ort: 8001 Zürich
Telefon: 043 311 27 60
E-Mail:
info@asserta.ch
Internetseite: www.asserta.ch
MwSt.-Nr: CHE-113.465.780
1.2 Tätigkeitsfeld
Der Vermögensverwalter hat Sitz in Zürich. Er
bietet Vermögensverwaltung an.
1.3 Aufsichtsstatus
und zuständige Behörde sowie
Aufsichtsorganisation
Der Vermögensverwalter besitzt eine Bewilligung gemäss Artikel
5 Absatz 1 des Finanzinstitutsgesetzes, welche ihm die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, erteilt hat. Ferner wird der
Vermögensverwalter von der Aufsichtsorganisation AOOS – Schweizerische
Aktiengesellschaft für Aufsicht, Clausiusstrasse 50, 8006 Zürich beaufsichtigt.
1.4 Berufsgeheimnis
Der Vermögensverwalter
untersteht dem Berufsgeheimnis gemäss dem Finanzinstitutsgesetz.
2. Nachrichtenlose Vermögen
Es kommt vor, dass Kontakte zu Kunden
abbrechen und die Vermögenswerte in der Folge nachrichtenlos werden. Solche
Vermögenswerte können bei den Kunden und ihren Erben endgültig in Vergessenheit
geraten. Zur Vermeidung von Kontaktabbruch beziehungsweise Nachrichtenlosigkeit
wird Folgendes empfohlen:
- Adress- und
Namensänderungen: Bitte um umgehende Mitteilung bei Wohnsitz-, Anschrift-
oder Namenswechsel.
- Spezielle Weisungen: Bitte um Orientierung
über längere Abwesenheiten und über eine allfällige Umleitung der Korrespondenz
an eine Drittadresse oder eine Zurückhaltung der Korrespondenz sowie über die
Erreichbarkeit in dringenden Fällen während dieser Zeit.
- Erteilung von
Vollmachten: Es kann sich empfehlen, eine bevollmächtigte Person zu bezeichnen, an die der
Vermögensverwalter im Falle eines Kontaktabbruchs herantreten kann.
- Orientierung von
Vertrauenspersonen und letztwillige Verfügung: Eine weitere
Möglichkeit zur Vermeidung von Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit besteht darin,
dass eine Vertrauensperson über die Beziehung mit dem Vermögensverwalter orientiert
wird. Allerdings darf der Vermögensverwalter einer solchen Vertrauensperson nur
Auskunft erteilen, wenn sie hierzu schriftlich bevollmächtigt worden ist. Ferner
können die betroffenen Vermögenswerte zum Beispiel in einer letztwilligen
Verfügung erwähnt werden.
Der Vermögensverwalter steht
für Fragen gerne zur Verfügung. Weitere Informationen können auch der Broschüre «Nachrichtenlose Vermögen» der
Schweizerischen Bankiervereinigung entnommen werden. Die Broschüre ist im
Internet abrufbar auf deren Website www.swissbanking.ch unter
«Downloads».
3. Informationen
über die vom Vermögensverwalter angebotenen Finanzdienstleistungen
3.1 Vermögensverwaltung
3.1.1 Art, Wesensmerkmale und Funktionsweise der
Finanzdienstleistung
Bei der
Vermögensverwaltung verwaltet der Vermögensverwalter im Namen, auf Rechnung und
Gefahr des Kunden Vermögen, welches der Kunde bei einer Depotbank hinterlegt
hat. Der Vermögensverwalter führt Transaktionen nach eigenem, freiem Ermessen und ohne Rücksprache mit dem
Kunden durch. Hierbei stellt der Vermögensverwalter sicher, dass die durch ihn ausgeführte
Transaktion den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen des Kunden sowie
der mit dem Kunden vereinbarten Anlagestrategie entsprechen und und sorgt dafür, dass
die Portfoliostrukturierung für den Kunden geeignet ist.
3.1.2 Rechte
und Pflichten
Bei der
Vermögensverwaltung hat der Kunde das Recht auf Verwaltung der Vermögenswerte
in seinem Portfolio. Dabei wählt der Vermögensverwalter die in das Portfolio aufzunehmenden
Anlagen im Rahmen des berücksichtigten Marktangebots mit gehöriger Sorgfalt
aus. Der Vermögensverwalter gewährleistet eine angemessene Risikoverteilung,
soweit es die Anlagestrategie erlaubt. Er überwacht das von ihm verwaltete Vermögen regelmässig und stellt
sicher, dass die Anlagen mit der vereinbarten Anlagestrategie übereinstimmen
und für den Kunden geeignet sind.
Der Vermögensverwalter
informiert den Kunden regelmässig über die vereinbarte und erbrachte
Vermögensverwaltung.
3.1.3 Risiken
Bei der
Vermögensverwaltung entstehen grundsätzlich folgende Risiken,
welche in der Risikosphäre des Kunden liegen und somit der Kunde trägt:
- Risiko
der gewählten Anlagestrategie: Aus der vom Kunden gewählten
und vereinbarten Anlagestrategie können sich unterschiedliche Risiken ergeben
(vgl. nachfolgend). Der Kunde trägt diese Risiken vollumfänglich. Eine
Darstellung der Risiken und eine entsprechende Risikoaufklärung erfolgen vor
der Vereinbarung der Anlagestrategie.
- Konzentrationsrisiko: Im
Rahmen der Anlagetätigkeit des Vermögensverwalters kann es ausnahmsweise
vorkommen, dass einzelne Finanzinstrumente eine Gewichtung von 10% oder mehr
und/oder Finanzinstrumente von gleichen Emittenten oder korrelierender
Branchen, Ländern und Währungen eine Gewichtung 20% oder mehr des betreuten
Vermögens haben (siehe hierzu die Erläuterungen zu Konzentrationsrisiken in der
Broschüre «Risiken im Handel mit
Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung, die sich aus solchen
Konzentrationen ergeben können). Der Kunde trägt diese Risiken vollumfänglich.
Die Gewichtung der einzelnen Finanzinstrumente, der Währungen und die
Emittenten sind im periodischen Depotauszug der Depotbank zu finden.
- Substanzerhaltungsrisiko bzw. das Risiko, dass
die Finanzinstrumente im Portfolio an Wert verlieren: Dieses Risiko, welches je
nach Finanzinstrument unterschiedlich sein kann, trägt der Kunde
vollumfänglich. Für die Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die Broschüre «Risiken im Handel mit
Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen.
- Informationsrisikoseitens des Vermögensverwalters bzw. das Risiko, dass der Vermögensverwalter über zu wenig Informationen
verfügt, um einen fundierten Anlageentscheid treffen zu können: Bei der
Vermögensverwaltung berücksichtigt der Vermögensverwalter die finanziellen
Verhältnisse und Anlageziele des Kunden (Eignungsprüfung). Sollte der Kunde dem
Vermögensverwalter unzureichende oder unzutreffende Angaben zu seinen
finanziellen Verhältnissen und/oder Anlagezielen machen, besteht das Risiko,
dass der Vermögensverwalter keine für den Kunden geeigneten Anlageentscheide
treffen kann.
- Risiko
als qualifizierter Anleger bei kollektiven Kapitalanlagen: Kunden, welche Vermögensverwaltung im Rahmen eines auf Dauer angelegten
Vermögensverwaltungsverhältnisses in Anspruch nehmen, gelten als qualifizierte
Anleger im Sinne des Kollektivanlagengesetzes. Qualifizierte Anleger haben
Zugang zu Formen von kollektiven Kapitalanlagen, welche ausschliesslich ihnen
offenstehen. Dieser Status ermöglicht die Berücksichtigung einer breiteren
Palette von Finanzinstrumenten in der Gestaltung des Portfolios. Kollektive
Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger können von regulatorischen
Anforderungen befreit sein. Solche Finanzinstrumente unterliegen somit nicht
oder nur teilweise den schweizerischen Vorschriften. Daraus können Risiken
insbesondere aufgrund der Liquidität, der Anlagestrategie oder der Transparenz
entstehen. Detaillierte Informationen zum Risikoprofil einer bestimmten
kollektiven Kapitalanlage können den konstituierenden Dokumenten des
Finanzinstruments sowie gegebenenfalls dem Basisinformationsblatt und dem
Prospekt entnommen werden.
Ferner entstehen bei der Vermögensverwaltung Risiken, welche in der Risikosphäre des Vermögensverwalters liegen und für welche der Vermögensverwalter gegenüber dem Kunden haftet. Der Vermögensverwalter hat geeignete Massnahmen getroffen, um diesen Risiken zu begegnen, insbesondere indem er bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung beachtet. Ferner stellt der Vermögensverwalter die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen sicher.
3.1.4 Berücksichtigtes Marktangebot
Das bei der Auswahl von
Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot erfasst eigene
und Finanzinstrumente
Dritter (welche in einzelnen Fällen mit uns Vertriebsverträge abgeschlossen
haben).
Im Rahmen der Vermögensverwaltung stehen dem Kunden folgende Finanzinstrumente zur Verfügung:
- Aktien,
welche an marktgängigen Handelsplätzen kotiert sind;
- Forderungspapiere,
welche Unternehmen, Kreditinstitute oder Staaten emittiert wurden;
- Anteile
an kollektiven Kapitalanlagen, welche eine Vertriebszulassung in der Schweiz
oder Europa besitzen;
- strukturierte
Produkte, welche von schweizerischen oder europäischen
Emittenten emittiert wurden;
- Derivate,
welche von schweizerischen oder europäischen Emittenten emittiert wurden;
3.2 Execution Only
3.2.1 Art, Wesensmerkmale
und Funktionsweise der Finanzdienstleistung
Als Execution Only
gelten sämtliche Finanzdienstleistungen, die sich auf die reine Übermittlung
von Kundenaufträgen durch den Vermögensverwalter ohne jegliche Beratung oder
Verwaltung beziehen. Bei Execution Only werden Aufträge ausschliesslich durch
den Kunden veranlasst und durch den Vermögensverwalter übermittelt. Der
Vermögensverwalter prüft nicht, inwiefern die fragliche Transaktion den
Kenntnissen und Erfahrungen (Angemessenheit) sowie den finanziellen
Verhältnissen und Anlagezielen des Kunden (Eignung) entspricht. Im Zusammenhang mit der zukünftigen Auftragserteilung durch
den Kunden wird der Vermögensverwalter nicht erneut darauf hinweisen, dass
keine Angemessenheits- und Eignungsprüfung durchgeführt wird.
3.2.2 Rechte
und Pflichten
Bei Execution Only hat
der Kunde das Recht, Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten im
Rahmen des berücksichtigten Marktangebots zu erteilen. Der Vermögensverwalter hat
die Pflicht, erteilte Aufträge mit der gleichen Sorgfalt zur Ausführung zu
übermitteln, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Der
Vermögensverwalter informiert den Kunden unverzüglich über alle wesentlichen
Umstände, welche die korrekte Bearbeitung des Auftrags beeinträchtigen
könnten. Ferner
informiert der Vermögensverwalter den Kunden regelmässig über die vereinbarten
und erbrachten Aufträge.
3.2.3 Risiken
Bei Execution Only entstehen grundsätzlich folgende Risiken, welche
in der Risikosphäre des Kunden liegen und somit der Kunde trägt:
- Substanzerhaltungsrisiko bzw. das Risiko, dass
die Finanzinstrumente im Portfolio an Wert verlieren: Dieses Risiko, welches je
nach Finanzinstrument unterschiedlich sein kann, trägt vollumfänglich der
Kunde. Für die Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die Broschüre «Risiken im Handel mit
Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen.
- Informationsrisiko
seitens des Kunden bzw. das Risiko, dass der Kunde über zu wenig
Informationen verfügt, um einen fundierten Anlageentscheid treffen zu können:
Bei Execution Only trifft der Kunde Anlageentscheide ohne Zutun des
Vermögensverwalters. Der Kunde benötigt dementsprechend Fachwissen, um die
Finanzinstrumente zu verstehen, und Zeit, um sich mit den Finanzmärkten
auseinandersetzen zu können. Sollte der Kunde nicht über die notwendigen
Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, entsteht für ihn das Risiko, dass er in
ein für ihn unangemessenes Finanzinstrument investiert. Fehlendes oder
mangelhaftes Finanzwissen könnte ferner dazu führen, dass der Kunde
Anlageentscheide trifft, welche nicht seinen finanziellen Verhältnissen
und/oder Anlagezielen entsprechen.
- Risiko hinsichtlich der
Zeitabstimmung bei der Auftragserteilungbzw. das Risiko, dass
der Kunde für die Auftragserteilung einen schlechten Zeitpunkt wählt, welcher
zu Kursverlusten führt.
- Risiko der mangelnden
Überwachung bzw. das Risiko, dass der Kunde sein Portfolio nicht oder unzureichend
überwacht: Der Vermögensverwalter trifft zu keiner Zeit eine Überwachungs-,
Warn- oder Aufklärungspflicht. Mit einer unzureichenden Überwachung durch den
Kunden können verschiedene Risiken, wie Klumpenrisiken, einhergehen.
Ferner entstehen bei
Execution Only Risiken, welche in der Risikosphäre des Vermögensverwalters liegen
und für welche der Vermögensverwalter gegenüber dem Kunden haftet. Der
Vermögensverwalter hat geeignete Massnahmen getroffen, um diesen Risiken zu
begegnen, insbesondere indem er bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den
Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung beachtet.
Ferner stellt der Vermögensverwalter die bestmögliche Ausführung von
Kundenaufträgen sicher.
3.2.4 Berücksichtigtes Marktangebot
Das bei der Auswahl von
Finanzinstrumenten berücksichtigte
Marktangebot richtet sich nach jenem von der vom Kunden gewählten
Depotbank. Dabei kann es vorkommen, dass zwischen dem Vermögensverwalter und
dem Herausgeber von vom Kunden gewählten Finanzinstrumenten Vertriebsverträge
bestehen.
3.3 Wirtschaftliche
Bindungen
Im Rahmen der von uns erbrachten Finanzdiensteistungen können
gegebenenfalls von uns aufgesetzte Produkte, insbesondere Strukturierte
Produkte (sogenannte Actively Managed Certificates), oder Fonds unserer Schwestergesellschaft
eingesetzt werden.
Wir haben die nachstehend erläuterten organisatorischen Massnahmen und
vertragliche Vorkehrungen ergriffen, damit allfällige daraus resultierende
Interessenkonflikte vermieden werden können. Insbesondere stellen wir sicher,
dass hier keine Doppelbelastungen von Gebühren erfolgen.
4. Umgang mit Interessenkonflikten
4.1Im
Allgemeinen
Interessenkonflikte
können entstehen, wenn der
Vermögensverwalter:
- unter Verletzung von
Treu und Glauben zulasten von Kunden für sich einen finanziellen Vorteil
erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden kann;
- am Ergebnis einer für
Kunden erbrachten Finanzdienstleistung ein Interesse hat, das demjenigen der
Kunden widerspricht; ·
- bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die
Interessen von bestimmten Kunden über die Interessen anderer Kunden zu stellen;
oder
- unter Verletzung von
Treu und Glauben von einem Dritten in Bezug auf eine für den Kunden erbrachte
Finanzdienstleistung einen Anreiz in Form von finanziellen oder
nicht-finanziellen Vorteilen oder Dienstleistungen entgegennimmt.
Dabei können
Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Execution Only auftreten. Sie entstehen
insbesondere durch das Zusammentreffen von:
- mehreren
Kundenaufträgen;
- Kundenaufträgen mit
eigenen Geschäften oder sonstigen eigenen Interessen des Vermögensverwalters bzw. mit
dem Vermögensverwalter verbundenen Unternehmen; oder
- Kundenaufträgen mit
Geschäften der Mitarbeiter des Vermögensverwalters.
Insbesondere kann es bei Vertriebsverträgen oder
beim Einsatz eigener Produkte zu Interessenkonflikten kommen (weil in diesem
Fall Entschädigungen Dritter wie Retrozessionen oder Verwaltungsgebühren
bezahlt werden und deshalb diese Produkte gegenüber anderen bevorzugt werden
könnten).
Um Interessenkonflikte
zu erkennen und zu vermeiden, dass sich diese zum
Nachteil des Kunden auswirken, hat der Vermögensverwalter interne Weisungen
erlassen und organisatorische Vorkehrungen getroffen:
- Bei
der Auftragsdurchführung beachtet der Vermögensverwalter das Prioritätsprinzip,
d.h. sämtliche Aufträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs unverzüglich
erfasst.
- Der
Vermögensverwalter schafft Vertraulichkeitsbereiche innerhalb des
Vermögensverwalters sowie eine personelle und räumliche Trennung von Kunden-
und Eigenhandel.
- Der
Vermögensverwalter verpflichtet seine Mitarbeitenden, Mandate, die zu einem
Interessenkonflikt führen können, offenzulegen.
- Der
Vermögensverwalter gestaltet seine Vergütungspolitik so aus, dass keine Anreize
für verpönte Verhaltensweisen entstehen.
- Der
Vermögensverwalter bildet seine Mitarbeitenden regelmässige weiter und sorgt
für die erforderlichen Fachkenntnisse.
- Der
Vermögensverwalter zieht die Kontrollfunktion bei möglicherweise
interessenkonfliktbehafteten Sachverhalten bei und lässt diese durch sie
genehmigen.
5. Ombudsstelle
Ihre Zufriedenheit ist unser Anliegen.
Sollte der Vermögensverwalter dennoch einen Rechtsanspruch Ihrerseits zurückgewiesen
haben, können Sie ein Vermittlungsverfahren durch die Ombudsstelle einleiten. Diesfalls wenden Sie sich bitte an:
Name: Finanzombudsstelle
Schweiz (FINOS)
Adresse: Talstrasse
20
Ort: 8001
Zürich, Schweiz
Telefon: +41
44 552 08 00
E-Mail: info@finos.ch
Internetseite: www.finos.ch